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 des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Velten

FLORIAN VELTEN e.V.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22. März 2001.

Eingetragen beim Amtsgericht Oranienburg, Vereinsregister VR 767 am 03. August 2001.

Der Verein ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge, Geldzuwendungen und Sachzuwendungen Zuwendungsbescheinigungen für das Finanzamt im Sinne des § 10 b Abs. 1, Abschnitt A, Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes auszustellen.

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

„FLORIAN VELTEN“
nach Eintragung in das Vereinsregister
 mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein  hat seinen Sitz in der Stadt Velten, Mittelstraße 36.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der Verein hat die Aufgabe,

a) die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Velten wahrzunehmen und sie bei der Durchführung ihrer Obliegenheiten zu unterstützen,

b) die sozialen Belange der Angehörigen  der Freiwilligen Feuerwehr Velten, soweit nicht andere hierfür zuständig sind, zu vertreten und sich dafür einzusetzen,

c) die Kameradschaft  innerhalb der Wehr zu fördern und ebenfalls die Zusammenarbeit  mit allen im Feuerlösch- und Rettungsdienst tätigen Organisationen,

d) für die Jugendarbeit zu werben, den Erhalt einer Jugendfeuerwehr zu unterstützen und die Jugendwehr in Kooperation  mit der Freiwilligen Feuerwehr zu betreuen,

e) interessierte Bürger und Firmen für die Mitarbeit  in der Freiwilligen Feuerwehr und im Verein zu gewinnen.

(3) Der Verein betätigt sich weder politisch noch religiös.

(4) Die Mittel  das Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Mitgliedschaft

(1)   Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft  ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand  mit einfacher Mehrheit.

(2)     Im Falle der Ablehnung  besteht keine Verpflichtung zur Begründung. Der Antragsteller  hat jedoch die Möglichkeit, die nächste anstehende Mitgliederversammlung  zur Entscheidung anzurufen.

(3)     Die Mitgliedschaft  ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tage, an dem die Aufnahme durch den Vorstand bzw. Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4)     Die Mitglieder  leisten einen Jahresbeitrag. Festsetzungen des Betrages  werden zu Beginn eines Geschäftsjahres  wirksam und von der Mitgliederversammlung  beschlossen. Nähere Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung  geregelt.


§ 4  Einschränkung des Stimmrechts

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts  mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreit  zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft  endet durch:

a) schriftlich zu erklärende Kündigung  zum Schluss eines Geschäftsjahres, wenn sie mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich zugegangen ist,

b) mit dem Tod  des Mitgliedes,

c) Ausschluss .

(2)     Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn

a) es mit einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung  und Fristsetzung  länger als drei Monate in Verzug  ist,

b) vorsätzlich den Interessen  des Vereins zuwiderhandelt,

c) die ihm aufgrund der Satzung oder nach den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

(3)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand . Er hat dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen zu geben.

(4)  Beim Ausscheiden  aus dem Verein ist das Vereinseigentum zurückzugeben, auch das Vereinsabzeichen im Falle des Ausschlusses.

(5)     Wer aus dem Verein ausscheidet - gleich aus welchem Grunde - hat keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben.

(6)     Forderungen  des Vereins an ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder erlöschen nicht.

 

§ 6  Organe des Vereins

Die Organe  des Verein  sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand  

c) die Kassenprüfer

 

§ 7 Vorstand

(1)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
,
b) der zweite Vorsitzende
,
c) der Schriftführer
,
d) der Schatzmeister
,
e) der zweite Schatzmeister
,
f) der erste Beisitzer
 und
g) der zweite Beisitzer,
welche beim zuständigen Amtsgericht
 namentlich im Vereinsregister  eingetragen werden.

(2)     Der Verein  wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder  gemeinsam vertreten. Im übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig.

(3)     Die Freiwillige Feuerwehr Velten hat das Recht, den Wehrführer oder seinen Stellvertreter, sofern sie Mitglieder des Vereins sind, als 1. oder 2. Beisitzer in den Vorstand zu entsenden.

(4)     In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt oder entsandt werden.

(5)     Die Mitglieder des Vorstandes  werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Näheres siehe § 11.
Sie führen ihre Amtsgeschäfte
 – außer im Falle des § 5 (1) b) u. c) bis zum Amtsantritt des jeweils neu gewählten Vorstandsmitgliedes weiter.
Vorstandsmitglieder
 nehmen ihre Aufgaben und Pflichten ehrenamtlich  wahr.

(6)     Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern, die während ihrer Amtsperiode - vorzeitig - ausscheiden, finden bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Nachwahl  erfolgt für die Restlaufzeit der Amtsperiode .


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand  des Vereins tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.

(2) Der Vorstand  ist verpflichtet  und berechtigt ,

a)   die Belange  und Interessen  des Vereins unter strikter Beachtung der ihm satzungsmäßig und gesetzlich obliegenden Pflichten und Rechte wahrzunehmen,

b)   die Verwaltung  des Vereins zu besorgen,

c)   die Mitgliederversammlung  vorzubereiten, die Tagesordnung  zu beschließen und den Kassenbericht  für das zurückliegende Geschäftsjahr  nebst Lagebericht  schriftlich zu erstatten.

(3) Der Vorstand  beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende oder sein Vertreter mit einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben hat. Das Protokoll ist jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen oder zuzusenden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung  tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, hilfsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied, durch schriftliche Einladung  der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung  unter Wahrung einer Frist  von zwei Wochen einzuberufen .

(2) Die Mitgliederversammlung  muss ferner einberufen werden, wenn

a)   es das Interesse  des Vereins erfordert,

b)   es mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Versammlung der Mitglieder einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Beschlüsse  werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreibt. Satzungsänderungen  und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern.

(5) Die Mitgliederversammlung  wird von dem Vorsitzenden oder bei Vorstandswahlen von einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter  darf nicht in den Vorstand gewählt werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll  zu führen, das vom Schriftführer  und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung  ist zuständig für

a)   die Wahl oder Abwahl der Vorstandsmitglieder ,  
b)   Entgegennahme der Berichte  des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c)   die Entlastung  des Vorstandes ,

d)   die Wahl der Kassenprüfer ,

e)   Auszeichnungen  und Ehrungen ,

f)    für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Bewerbers  in den Verein,

g)   Ausschluss  eines Mitgliedes,

h)   Entscheidungen  über Angelegenheiten  von grundsätzlicher und/oder finanzieller Bedeutung, Festlegung der Beitragsordnung ,

i)     Satzungsänderungen ,

j)     Auflösung  des Vereins .


§ 11 Wahlen

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder  mit Ausnahme der Beisitzer  einzeln und auf Antrag in geheimer Wahl
In den, der Wahl
 im Gründungsjahr des Vereins folgenden Jahren ist der Vorsitzende, der zweite Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer in den ungeraden Jahren, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister in den geraden Jahren zu wählen.

(2)     Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang  die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit  im zweiten Wahlgang entscheidet danach das Los .

(3)     Beisitzer  können „en bloc“ gewählt werden, ebenso die Kassenprüfer .

(4)     Kassenprüfer  werden für zwei Jahre gewählt. In dem der Gründungsversammlung folgenden Jahr ist ein Kassenprüfer durch Neuwahl zu ersetzen. Die Neuwahl eines Kassenprüfers für die folgende Amtsperiode ist nicht zulässig.

 

§ 12 Verwaltung , Geschäftsführung  und Kassenwesen

(1) Die Tätigkeit  aller Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich und honorarfrei.

(2) Der Verein finanziert  sich aus

a)   Beiträgen  der Mitglieder,

b)   Spenden  und Stiftungen  und

c)   sonstigen Zuwendungen .

(3) Die Mittel  des Vereins dürfen nur für satzungsmäßig bestimmte Aufgaben  (§ 2 Abs. 2) verwendet werden.

(4) Die Verwaltungskosten  sind auf ein Mindestmaß  zu beschränken. Es gilt hierbei das Gebot der äußersten Sparsamkeit .

(5) Über die Einnahmen  und Ausgaben  des Vereins hat der Schatzmeister  Rechnung  zu legen.

(6) Die Einnahmen  und Ausgaben  des Vereins sowie sonstige finanzielle Anlagen , Verpflichtungen  – insbesondere die sparsame Haushaltsführung  - sind jährlich durch zwei Kassenprüfer  zu prüfen. Der Bericht über die Prüfung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung  nach dem Kassenbericht  und Lagebericht ((§ 8 (2) c)) zu erstatten. Die Prüfung  wird selbständig, ohne Voranmeldung durch die Prüfer durchgeführt.

 

§ 13 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen  des Vereins  erfolgen durch schriftliche Mitteilung  an alle Mitglieder  und durch Aushang .

 

§ 14 Auflösung  

(1)     Der Verein  wird aufgelöst , wenn sich bei einer hierzu ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung  mindestens zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung  entscheiden.

(2)     Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen  der Freiwilligen Feuerwehr Velten zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Ermächtigung

Satzungsänderungen , die vom Gericht oder Finanz- bzw. Verwaltungsgericht verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand  für alle Rechtsstreitigkeiten  ist Oranienburg.

 

§ 17 Schlussbestimmung

Diese Satzung  tritt mit dem Tage der Eintragung  in das Vereinsregister  in Kraft.

 

 

Der Vorstand: