| Verein:
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des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Velten
Beschlossen
auf der Gründungsversammlung am 22. März 2001.
Eingetragen
beim Amtsgericht Oranienburg, Vereinsregister VR 767 am 03. August 2001.
Der
Verein ist berechtigt,
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„FLORIAN
VELTEN“
nach Eintragung in das Vereinsregister mit
dem abgekürzten Zusatz „e.V.“.
(2)
Der Verein hat
seinen Sitz in der Stadt Velten, Mittelstraße 36.
(3)
Der Tätigkeitsbereich des
Vereins erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
(4)
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr .
§
2 Zweck und Aufgaben
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke “
der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2)
Der Verein hat die Aufgabe,
a)
die Interessen der
Freiwilligen Feuerwehr Velten wahrzunehmen und sie bei der Durchführung
ihrer Obliegenheiten zu
unterstützen,
b)
die sozialen Belange der
Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr Velten, soweit nicht andere hierfür zuständig
sind, zu vertreten und sich dafür einzusetzen,
c)
die Kameradschaft innerhalb
der Wehr zu fördern und ebenfalls die Zusammenarbeit mit
allen im Feuerlösch- und Rettungsdienst tätigen Organisationen,
d)
für die Jugendarbeit zu
werben, den Erhalt einer Jugendfeuerwehr zu
unterstützen und die Jugendwehr in
Kooperation mit
der Freiwilligen Feuerwehr zu betreuen,
e)
interessierte Bürger und
Firmen für
die Mitarbeit in
der Freiwilligen Feuerwehr und im Verein zu gewinnen.
(3)
Der Verein betätigt
sich weder politisch noch religiös.
(4)
Die Mittel das
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3 Mitgliedschaft
(1) Jede
Person kann
Mitglied des
Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar und nicht vererbbar. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
(2)
Im Falle der Ablehnung besteht
keine Verpflichtung zur Begründung. Der Antragsteller hat
jedoch die Möglichkeit, die nächste anstehende Mitgliederversammlung
zur
Entscheidung anzurufen.
(3)
Die Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tage, an dem die Aufnahme
durch den Vorstand bzw.
Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
(4)
Die Mitglieder leisten
einen Jahresbeitrag.
Festsetzungen des Betrages werden
zu Beginn eines Geschäftsjahres wirksam
und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Nähere Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt.
§
4 Einschränkung des Stimmrechts
Ein
Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts
mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreit zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
schriftlich zu erklärende Kündigung zum
Schluss eines Geschäftsjahres, wenn sie mindestens drei Monate vor Ende
des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem
Stellvertreter schriftlich zugegangen ist,
b)
mit dem Tod des
Mitgliedes,
c)
Ausschluss .
(2)
Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn
a)
es mit einem Jahresbeitrag trotz
schriftlicher Mahnung und
Fristsetzung länger
als drei Monate in Verzug ist,
b)
vorsätzlich den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt,
c)
die ihm aufgrund der Satzung oder nach den von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft
verletzt.
(3) Über den Ausschluss
entscheidet
der Vorstand .
Er hat dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei
Wochen zu geben.
(4) Beim Ausscheiden aus
dem Verein ist das Vereinseigentum zurückzugeben,
auch das Vereinsabzeichen im
Falle des Ausschlusses.
(5)
Wer aus dem Verein ausscheidet - gleich aus welchem Grunde - hat
keinerlei finanzielle Ansprüche an
den Verein, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben.
(6)
Forderungen des
Vereins an ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder erlöschen
nicht.
§
6 Organe des Vereins
Die
Organe des
Verein sind
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)
die Kassenprüfer
§
7 Vorstand
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende ,
b) der zweite Vorsitzende ,
c) der Schriftführer ,
d) der Schatzmeister ,
e) der zweite Schatzmeister ,
f) der erste Beisitzer und
g) der zweite Beisitzer,
welche beim zuständigen Amtsgericht namentlich
im Vereinsregister eingetragen
werden.
(2)
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
Im übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig.
(3)
Die Freiwillige Feuerwehr Velten hat das Recht, den Wehrführer
oder
seinen Stellvertreter,
sofern sie Mitglieder des Vereins sind, als 1. oder 2. Beisitzer in den
Vorstand zu
entsenden.
(4)
In den Vorstand können
nur Mitglieder gewählt
oder entsandt werden.
(5)
Die Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Näheres siehe § 11.
Sie führen ihre Amtsgeschäfte –
außer im Falle des § 5 (1) b) u. c) bis zum Amtsantritt des jeweils
neu gewählten Vorstandsmitgliedes weiter.
Vorstandsmitglieder nehmen
ihre Aufgaben und Pflichten ehrenamtlich wahr.
(6)
Nachwahlen von
Vorstandsmitgliedern,
die während ihrer Amtsperiode -
vorzeitig - ausscheiden, finden bei der nächsten Mitgliederversammlung
statt. Die Nachwahl erfolgt
für die Restlaufzeit der Amtsperiode .
§
8 Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vorstand des
Vereins tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
(2)
Der Vorstand ist
verpflichtet und
berechtigt ,
a)
die
Belange und
Interessen des
Vereins unter strikter Beachtung der ihm satzungsmäßig und gesetzlich
obliegenden Pflichten und Rechte wahrzunehmen,
b)
die
Verwaltung des
Vereins zu besorgen,
c)
die
Mitgliederversammlung vorzubereiten,
die Tagesordnung zu
beschließen und den Kassenbericht für
das zurückliegende Geschäftsjahr nebst
Lagebericht schriftlich
zu erstatten.
(3)
Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4)
Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu
fertigen, das der Vorsitzende oder sein Vertreter mit einem anderen
Vorstandsmitglied zu unterschreiben hat. Das Protokoll ist jedem
Vorstandsmitglied auszuhändigen oder zuzusenden.
§
9 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung tritt
jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei
Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, hilfsweise durch ein
anderes Vorstandsmitglied, durch schriftliche Einladung der
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter
Wahrung einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen .
(2)
Die Mitgliederversammlung muss
ferner einberufen werden, wenn
a)
es
das Interesse des
Vereins erfordert,
b)
es
mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist
unverzüglich eine neue Versammlung der Mitglieder einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.
(4)
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, dass das Gesetz oder diese
Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreibt. Satzungsänderungen
und
Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitgliedern.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird
von dem Vorsitzenden oder bei Vorstandswahlen von einem aus der Mitte
der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der
Versammlungsleiter darf
nicht in den Vorstand gewählt werden.
(6)
Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu
führen, das vom Schriftführer und
dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist.
§
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist
zuständig für
a)
die
Wahl oder Abwahl der Vorstandsmitglieder ,
c)
die
Entlastung des
Vorstandes ,
d)
die
Wahl der Kassenprüfer ,
e)
Auszeichnungen
und
Ehrungen ,
f)
für
die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Bewerbers
in
den Verein,
g)
Ausschluss
eines
Mitgliedes,
h)
Entscheidungen
über
Angelegenheiten von
grundsätzlicher und/oder finanzieller Bedeutung, Festlegung der
Beitragsordnung ,
i)
Satzungsänderungen
,
j)
Auflösung
des
Vereins .
§
11 Wahlen
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit
Ausnahme der Beisitzer einzeln
und auf Antrag in geheimer Wahl
In den, der Wahl im
Gründungsjahr des Vereins folgenden Jahren ist der Vorsitzende, der
zweite Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer in den
ungeraden Jahren, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister in den
geraden Jahren zu wählen.
(2)
Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei
Stimmengleichheit im
zweiten Wahlgang entscheidet danach das Los .
(3)
Beisitzer können
„en bloc“ gewählt werden, ebenso die Kassenprüfer .
(4)
Kassenprüfer werden
für zwei Jahre gewählt. In dem der Gründungsversammlung folgenden
Jahr ist ein Kassenprüfer durch Neuwahl zu ersetzen. Die Neuwahl eines
Kassenprüfers für die folgende Amtsperiode ist nicht zulässig.
§
12 Verwaltung ,
Geschäftsführung und
Kassenwesen
(1)
Die Tätigkeit aller
Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich und honorarfrei.
(2)
Der Verein finanziert sich
aus
a)
Beiträgen
der
Mitglieder,
b)
Spenden
und
Stiftungen und
c)
sonstigen
Zuwendungen .
(3)
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßig bestimmte Aufgaben (§
2 Abs. 2) verwendet werden.
(4)
Die Verwaltungskosten sind
auf ein Mindestmaß zu
beschränken. Es gilt hierbei das Gebot der äußersten Sparsamkeit
.
(5)
Über die Einnahmen und
Ausgaben des
Vereins hat der Schatzmeister Rechnung
zu
legen.
(6)
Die Einnahmen und
Ausgaben des
Vereins sowie sonstige finanzielle Anlagen ,
Verpflichtungen –
insbesondere die sparsame Haushaltsführung -
sind jährlich durch zwei Kassenprüfer zu
prüfen. Der Bericht über die Prüfung ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung nach
dem Kassenbericht und
Lagebericht ((§ 8 (2) c)) zu erstatten. Die Prüfung wird
selbständig, ohne Voranmeldung durch die Prüfer durchgeführt.
§
13 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
des
Vereins erfolgen
durch schriftliche Mitteilung an
alle Mitglieder und
durch Aushang .
§
14 Auflösung
(1)
Der Verein wird
aufgelöst ,
wenn sich bei einer hierzu ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens
zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung entscheiden.
(2)
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vereinsvermögen der
Freiwilligen Feuerwehr Velten zuzuführen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
15 Ermächtigung
Satzungsänderungen
,
die vom Gericht oder Finanz- bzw. Verwaltungsgericht verlangt oder
empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§
16 Gerichtsstand
Gerichtsstand
für
alle Rechtsstreitigkeiten ist
Oranienburg.
§
17 Schlussbestimmung
Diese
Satzung tritt
mit dem Tage der Eintragung in
das Vereinsregister in
Kraft.
Der
Vorstand: